Stipendienordnung (StO) des Laserinstitut Mittelsachsen e.V. zur Förderung der Ausbildung und des wissenschaftlichen Nachwuchses auf den Gebieten Lasertechnik und Photonik

Der Laserinstitut Mittelsachsen e.V., im folgenden LIM genannt, gewährt Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf den Gebieten der Lasertechnik und Photonik.

§ 1
Zweck, Gegenstand und Dauer der Stipendien

(1) Der LIM fördert die Ausbildung und die Forschung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Teilnahme von Studierenden an Forschungsvorhaben und den internationalen Austausch von Wissenschaftlern maßgeblich durch die Vergabe von Stipendien.

(2) Leistungsstipendien werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel von ca. 500 Euro monatlich an leistungsstarke, förderungswürdige Bewerber des Studienganges „Physikalische Technik“ semesterweise vergeben.

(3) Ausbildungsstipendien werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel an Bewerber vergeben, die ihre Praktikumsarbeit, ihre Bachelorarbeit, ihre Diplomarbeit oder ihre Masterarbeit am Laserinstitut Hochschule Mittweida (LHM) absolvieren. Dabei wird die Regelzeitdauer für die durchzuführende Arbeit berücksichtigt.

(4) Die Stipendien werden zum Lebensunterhalt der Studierenden gewährt, wobei ein Leistungsstipendium nur in der Regelstudienzeit oder bis zur Exmatrikulation gewährt werden kann.

§ 2
Antragsverfahren

(1) Für das Leistungsstipendienprogramm können sich Studierende der Hochschule Mittweida des Studienganges „Physikalische Technik“ bewerben, ausgenommen Bezieher eines Deutschlandstipendiums. Für das Ausbildungsstipendium können sich alle Studierende bewerben, die ein Praktikum, eine Bachelorarbeit oder eine Masterarbeit am LHM absolvieren.

(2) Anträge auf Erteilung eines Leistungsstipendiums können jeweils bis zum 31. März bzw. zum 30. September eines jeden Jahres an den LIM gestellt werden. Der Antrag ist formlos zu stellen. Als Anlage müssen ein tabellarischer Lebenslauf, der letzte Notenauszug und der Ausbildungsnachweis/Immatrikulationsbescheinigung beigelegt werden. Die Durchschnittsnote muss mindestens bei 2,0 liegen. Zur Prüfung der Anträge können weitere Unterlagen angefordert werden.

Anträge auf Erteilung eines Ausbildungsstipendiums können laufend gestellt werden, wenn die Antragsberechtigung vorliegt.

§ 3
Vergabeentscheidung

(1) Über die Vergabe der Stipendien entscheidet der Vorstand des LIM im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Entscheidung zu den Leistungsstipendien sollte innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden. Die Vergabe der Stipendien in den Stufen von 150 Euro, 100 Euro oder 50 Euro monatlich erfolgt durch einen Bescheid des LIM. Die Entscheidung zum Ausbildungsstipendium in Höhe von 150 Euro pro Monat für die Regelzeit der durchzuführenden Arbeit erfolgt ebenfalls innerhalb von 4 Wochen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums.

(2) Der Vorstand bewertet die eingereichten Unterlagen, entscheidet über die Gewährung der Stipendien, die Laufzeit und setzt die Höhe des monatlichen Stipendiums unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel für mindestens ein Semester fest.

(3) Die Vergabe des Leistungsstipendiums richtet sich nach folgenden Kriterien:

–    Durchschnittsnote im laufenden oder im zuletzt abgeschlossenen Studium,

–    bisherige besonderer Leistungen auf dem Gebiet der Lasertechnik, die durch Belege, Berichte, Veröffentlichungen oder akademische Arbeiten nachgewiesen werden können.

(4) Leistungs- und Ausbildungsstipendien können kombiniert werden.

§ 4
Pflichten des Stipendiaten

Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Stipendiat:

zu konzentrierter und zielstrebiger Arbeit zur Erreichung des Forschungs- bzw. Ausbildungsziels
beim Leistungsstipendium zur Abgabe eines formlosen halbjährlichen Kurzberichtes zu den in der Förderzeit erbrachten Leistungen.

§ 5
Rücknahme, Widerruf und Erstattung

(1) Der LIM kann die Bewilligung eines Stipendiums mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn begründete Zweifel an einer erfolgreichen Beendigung des Studiums oder des jeweiligen Forschungsvorhabens bestehen.

(2) Der LIM kann die Bewilligung des Stipendiums insbesondere dann für die Vergangenheit widerrufen, wenn das Stipendium durch unvollständige oder unrichtige Angaben erlangt worden ist, das Stipendium nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder Verpflichtungen des Stipendiaten / der Stipendiatin nicht eingehalten werden. In diesem Fall ist das Stipendium zurück zu zahlen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2011 nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, letzte Anpassung des Textes am 05.05.2023.

Stipendienordnung (StO) des Laserinstitut Mittelsachsen e.V.